Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass der Begriff „Wohnung“ in einem Kaufvertrag nicht als Beschaffenheitsgarantie gesehen werden kann.
Im vorliegenden Fall kaufte die Klägerin das Sondereigentum an einer Wohnung zum Preis von 330.000 EUR im Frankfurter Nordend. Der Kaufvertrag enthielt einen Gewährleistungsausschluss sowie die Klausel: „Gekauft wie besichtigt“. Später erfuhr die Klägerin, dass für die Wohnung keine Baugenehmigung vorliegt und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen einer fehlenden Baugenehmigung.
Das Gericht entschied aber, dass die Klägerin den Kaufpreis nicht zurück verlangen könne, da sie mit dem Verkäufer der Wohnung einen Haftungsausschluss vereinbart hatte. Auch liege kein arglistiges Verhalten des Beklagten vor. Er hatte selbst 14 Jahre in der Wohnung gewohnt und von der fehlenden Baugenehmigung keine Kenntnis gehabt.
Anders als die Klägerin kann der Senat alleine in der Bezeichnung „Wohnung“ keine Beschaffenheitsvereinbarung erkennen. Nach den insoweit anzulegenden strengen Maßstäben kann alleine aufgrund der Verwendung des Wortes „Wohnung“ im Kaufvertrag nicht angenommen werden, der Beklagte habe eine vorbehaltslose, verschuldensunabhängige und intensivierte Einstandspflicht für die baurechtliche Unbedenklichkeit der Wohnung übernehmen wollen. Die Verwendung der Bezeichnung „Wohnung“ als Kaufgegenstand beschreibt nur den tatsächlichen Zustand der Wohnung als solche, nämlich die - tatsächliche - Verwendung und die - tatsächliche - vergangene Nutzung zu Wohnzwecken.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 09.11.2023